1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der/die Schüler/in erklärt, dass er/sie auf die allgemeinen Unterrichtsbedingungen hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist. Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden, die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.
2. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen findet regulär kein Unterricht statt. Es gelten die Schulferien das Landes Hessen. Gelten für den Wohnsitz der Schülerin/des Schülers und den Wohnsitz der Lehrkraft unterschiedliche Ferienregelungen für allgemeinbildende Schulen, so sind letztere maßgeblich.
3. Unterrichtsausfall / Krankheit
Der Unterricht ist nicht übertragbar.
Für vom Schüler/von der Schülerin abgesagte oder versäumte Unterrichtseinheiten ist die Lehrkraft nicht nachleistungspflichtig. Die anteilige Vergütung hierfür kann vom Honorar nicht abgezogen werden.
Sollte aufgrund von Erkältung oder anderer Krankheit der Schülerin/des Schülers eine unmittelbare Ansteckungsgefahr für die Lehrkraft bestehen, verpflichtet sich die Schülerin/der Schüler, nicht zum Unterricht zu erscheinen. Im Zweifelsfall ist die Lehrkraft berechtigt, die Durchführung des Unterrichts zu verweigern. Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt.
Sollte die durch ärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung der Schülerin/der Schülers länger als sechs Wochen andauern, entfällt das anteilige Honorar nach Ablauf von sechs Wochen. Gleiches gilt für die Erkrankung der Lehrkraft.
Unterrichtstermine, die aufgrund von Krankheit der Lehrkraft ausfallen, werden vorrangig in Form von Gruppenunterricht doppelter Unterrichtsdauer nachgeholt. Ein Anspruch auf Einzelunterricht oder anteilige Rückvergütung besteht in diesem Falle nicht.
Kann die Lehrkraft aus anderen Gründen den Unterricht nicht erteilen, so wird er als Einzelunterricht nach bzw. vorgegeben oder anteilig rückvergütet.
4. Honorarerhöhung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen zu erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.
5. Kündigung
Der Unterricht kann mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Im Fall einer Honorarerhöhung nach Ziffer 4 kann der Unterrichtsvertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Während der Probezeit kann der Unterrichtsvertrag mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
Jede Kündigung des Unterrichtsvertrags bedarf der Schriftform.
Zum Vertragsende werden unbeschadet Ziffer 3 die Anzahl der Unterrichtseinheiten mit der Monatspauschale verrechnet.
6. Besondere Vereinbarungen
Unbeschadet Ziff.3 können pro Unterrichtsjahr 3 Termine bei 14-täglichem / 6 Termine bei wöchentlichem Unterricht verlegt werden.
Eine dauerhafte Änderung des regulären Unterrichtstermins ist von Schülerseite ein Mal pro Unterrichtsjahr möglich.
Sämtliche Terminverlegungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem betroffenen Termin nachweislich beantragt werden.